definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte mit Verfügung vom
30. Juni 2022 der Stadt Zürich vertreten durch ihr Richteramt in der Betrei- bung Nr. xx des Betreibungsamtes Reichenburg gegen A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 220.00 nebst 5 % Zins seit 4. März 2022 sowie für Fr. 120.00. Zudem verpflichtete er den Schuldner, der Gesuchstellerin Fr. 110.00 Gerichtskostenersatz und Fr. 20.00 Parteientschädigung zu bezah- len. Er erwog in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend: Der Schuldner habe gegen den Strafbefehl vom 25. März 2021 über Busse und Gebühren verspätet Einsprache erhoben. Der Befehl sei laut vollstreckbarem Einspracheentscheid des Einzelgerichts Zürich in Rechtskraft erwachsen und als definitiver Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren. Der Schuldner habe keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben und ihm als Rechtsöffnungsrichter sei die inhaltliche Prüfung des Strafbefehls verwehrt (vgl. angef. Verfügung).
E. 2 Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 10. Juli 2022 beantragt der Schuld- ner, die Rechtsöffnung der angefochtenen Verfügung „ad acta zu legen“ unter Hinweis auf einen ihn betreffenden anderen gleichgelagerten Fall, in welchem ein Freispruch erging. Das Bezirksgericht überwies die Akten mit unbegründe- tem Antrag auf Beschwerdeabweisung (KG-act. 3).
E. 3 In der Beschwerde setzt sich der Schuldner mit der Begründung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids nicht auseinander, weshalb seine Beschwerde nicht im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO sachbezogen begründet ist (vgl. dazu BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Er bestreitet namentlich nicht, dass er vorinstanzlich keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhob und der Rechtsöffnungsrichter den zufolge eingeräumten Verpassens der Ein- sprachefrist mit vollstreckbarem Einspracheentscheid in Rechtskraft getrete- nen Strafbefehl als definitiven Rechtsöffnungstitel (dazu vgl. Kren-Kostkiewicz,
Kantonsgericht Schwyz 3 OFK, 20. A. 2020, Art. 80 SchKG N 29 sowie Vi-act. 1/7) inhaltlich nicht über- prüfen darf (dazu auch ebd. Art. 81 SchKG N 1).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 340.00.
- Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. Juli 2022 pku
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 21. Juli 2022 BEK 2022 109 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Stadt Zürich, 8000 Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Postfach, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 30. Juni 2022, ZES 2022 274);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte mit Verfügung vom
30. Juni 2022 der Stadt Zürich vertreten durch ihr Richteramt in der Betrei- bung Nr. xx des Betreibungsamtes Reichenburg gegen A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 220.00 nebst 5 % Zins seit 4. März 2022 sowie für Fr. 120.00. Zudem verpflichtete er den Schuldner, der Gesuchstellerin Fr. 110.00 Gerichtskostenersatz und Fr. 20.00 Parteientschädigung zu bezah- len. Er erwog in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend: Der Schuldner habe gegen den Strafbefehl vom 25. März 2021 über Busse und Gebühren verspätet Einsprache erhoben. Der Befehl sei laut vollstreckbarem Einspracheentscheid des Einzelgerichts Zürich in Rechtskraft erwachsen und als definitiver Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren. Der Schuldner habe keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben und ihm als Rechtsöffnungsrichter sei die inhaltliche Prüfung des Strafbefehls verwehrt (vgl. angef. Verfügung).
2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 10. Juli 2022 beantragt der Schuld- ner, die Rechtsöffnung der angefochtenen Verfügung „ad acta zu legen“ unter Hinweis auf einen ihn betreffenden anderen gleichgelagerten Fall, in welchem ein Freispruch erging. Das Bezirksgericht überwies die Akten mit unbegründe- tem Antrag auf Beschwerdeabweisung (KG-act. 3).
3. In der Beschwerde setzt sich der Schuldner mit der Begründung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids nicht auseinander, weshalb seine Beschwerde nicht im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO sachbezogen begründet ist (vgl. dazu BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Er bestreitet namentlich nicht, dass er vorinstanzlich keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhob und der Rechtsöffnungsrichter den zufolge eingeräumten Verpassens der Ein- sprachefrist mit vollstreckbarem Einspracheentscheid in Rechtskraft getrete- nen Strafbefehl als definitiven Rechtsöffnungstitel (dazu vgl. Kren-Kostkiewicz,
Kantonsgericht Schwyz 3 OFK, 20. A. 2020, Art. 80 SchKG N 29 sowie Vi-act. 1/7) inhaltlich nicht über- prüfen darf (dazu auch ebd. Art. 81 SchKG N 1).
4. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Einholen einer Stellungnahme der Gegenpartei (Art. 322 Abs. 1 ZPO) präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Damit unterliegt der Beschwerdeführer und trägt die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat er nicht zu entschädigen, da sie nicht zur Einreichung einer Beschwerde- antwort eingeladen wurde;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 340.00.
4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. Juli 2022 pku